Bilanz der Sommerzeit

Seit ihrer Einführung wird von verschiedenen Seiten eine Änderung der Sommerzeitregelung gefordert. Unter diesem Eindruck präsentiert das TAB in einem Arbeitsbericht die bis heute vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnisse und Erfahrungen.
TAB-Arbeitsbericht Nr. 162: Bilanz der Sommerzeit
TAB-Arbeitsbericht Nr. 162: Bilanz der Sommerzeit

Die sogenannte Sommerzeit, also das Vorstellen der Uhrzeit um eine Stunde während der Sommermonate, wurde in den Jahren nach der Ölkrise 1973 in vielen europäischen Ländern eingeführt. Zur Sinnhaftigkeit der Sommerzeit gibt es jedoch seit ihrer Einführung unterschiedliche Ansichten und gegensätzliche Positionen, und immer wieder wird von verschiedenen Seiten eine Änderung der Sommerzeitregelung gefordert. Unter diesem Eindruck wurden für den TAB-Arbeitsbericht »Bilanz der Sommerzeit« die bis heute vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnisse und Erfahrungen zur Sommerzeit gesichtet und in der Gesamtschau dargestellt.

Die Aufarbeitung des Wissen- und Erfahrungsstandes zu den Auswirkungen der Sommerzeit erfolgte anhand einer umfassenden Literatur- und Quellenanalyse sowie anhand von ergänzenden Erhebungen bei relevanten Institutionen, Verbänden und Organisationen. In Bezug auf mögliche Energieeinsparungen durch die Sommerzeit wurden darüber hinaus Modellsimulationen für die privaten Haushalte in Deutschland durchgeführt. Generell wurde der Blick auch auf Studien, Erfahrungen und Einschätzungen aus anderen – nicht nur europäischen – Ländern gerichtet. Zudem erfolgt eine Analyse, welche rechtlichen Optionen und Verfahren für eine Änderung der geltenden EU-Rechtsvorschriften zur Sommerzeit bestehen. Nicht Gegenstand des vorliegenden Berichts sind mögliche Folgen anderer Sommerzeitregelungen, z.B. uneinheitliche Regelungen in den verschiedenen EU-Mitgliedstaaten oder eine Abschaffung der Sommerzeit.

Im Ergebnis verdeutlicht der Bericht, dass die Frage, ob die »Uhrenumstellung« beibehalten oder abgeschafft werden soll, letztlich Gegenstand entsprechender politischer und gesellschaftlicher Debatten sein muss und nur in geringem Maße auf wissenschaftliche Fakten rekurrieren kann. Zu welchen Ergebnissen diese Debatten aber auch immer führen würden: Eine Änderung der aktuellen Bestimmungen kann nur im Wege einer Revidierung der einschlägigen EU-Richtlinie im Rahmen eines ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens auf Unionsebene erfolgen. Eine einseitige, nationale Aufkündigung der Regelung ist nicht möglich.

17.03.2016 

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